Bei einer Polizeikontrolle in der Schweiz kommt oft die Frage auf: „Wären Sie mit einem Drogenschnelltest einverstanden?“ Viele Fahrzeuglenker glauben, dass sie sich durch ein „Nein“ vor Konsequenzen schützen können. Die Realität ist jedoch klar geregelt – und eine Verweigerung kann schwerwiegender sein als der Test selbst.
Freiwilligkeit vs. Pflicht bei Drogenschnelltests
Nach dem Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist zwischen Vortests und amtlichen Untersuchungen zu unterscheiden:
- Vortests (Urin, Speichel, Schweiss): Diese Schnelltests am Strassenrand sind freiwillig und dienen der Polizei als Orientierungshilfe zur Beurteilung eines Anfangsverdachts.
- Konsequenz einer Verweigerung: Bereits bei leichten Auffälligkeiten (z. B. gerötete Augen, Nervosität, verlangsamte Reaktionen) kann eine Blut- und Urinprobe im Spital angeordnet werden.
Wichtig: Eine angeordnete Blutprobe ist nicht freiwillig und kann rechtlich durchgesetzt werden.
Rechtliche Folgen einer Verweigerung
Wer sich einer angeordneten amtlichen Untersuchung widersetzt, begeht in der Schweiz eine Straftat. Rechtsgrundlage ist der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG).
| Situation | Rechtliche Folge |
|---|---|
| Schnelltest verweigert | Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand. |
| Blutprobe verweigert | Gleichstellung mit der schwersten Form von „Fahren unter Drogeneinfluss“. |
| Strafmass | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. |
Administrativmassnahmen und Führerausweis
Unabhängig vom Strafverfahren beurteilt das Strassenverkehrsamt (StVA) die Fahreignung:
- Vorsorglicher Entzug des Führerausweises direkt vor Ort.
- Mindestentzugsdauer von in der Regel mindestens drei Monaten.
- Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei Zweifeln an der Fahreignung.
Fazit
Kurz gesagt: Eine Verweigerung lohnt sich nicht. Rechtlich wird sie so behandelt, als hätte die betroffene Person im schlimmsten Fall unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt – inklusive Zusatzkosten und Administrativmassnahmen.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Strassenverkehrsgesetz (SVG), Art. 91a – Vereitelung von Massnahmen
- Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV)
- Informationen der kantonalen Strassenverkehrsämter


